Änderung der Vorschriften für Ferienvermietungen auf den Kanarischen Inseln: Die wichtigsten Neuerungen durch Gesetz 7/2026.

Am 14. August 2026 wurde das Gesetz 7/2026 vom 31. Juli im Amtsblatt der Kanarischen Inseln veröffentlicht. Neben weiteren Maßnahmen ändert das neue Gesetz das Gesetz 6/2025 vom 10. Dezember über die nachhaltige Regelung der touristischen Nutzung von Wohnimmobilien (LOSUTV) und führt mehrere wichtige Änderungen für Ferienvermietungen (viviendas vacacionales bzw. VV) auf den Kanarischen Inseln ein.
Nachfolgend fassen wir einige der Änderungen zusammen, die für Eigentümer besonders relevant sein können.
Neue Frist für bestehende VV zur Einreichung der vorherigen Mitteilung über klassifizierte Tätigkeiten.
Eigentümer, die ihre Anmeldung zur Aufnahme der Ferienvermietung („Declaración responsable de inicio de actividad“) bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht haben, jedoch die erforderliche vorherige Mitteilung über klassifizierte Tätigkeiten bei der zuständigen Gemeinde noch nicht vorgenommen haben oder ihren ursprünglichen Antrag noch vervollständigen müssen, haben nun bis zum 31. Juli 2027 Zeit, dies nachzuholen.
Der Mitteilung müssen bestimmte Unterlagen beigefügt werden, darunter Nachweise über den planungs- und baurechtlichen Status der Immobilie sowie ein technischer Bericht, der die Einhaltung der geltenden Anforderungen für klassifizierte Tätigkeiten bestätigt.
Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Einreichung der Mitteilung dazu führen kann, dass die Gemeinde prüft, ob die Immobilie die einschlägigen planungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Aus diesem Grund empfiehlt Lajares Law Offices, die Unterlagen nicht übereilt einzureichen, sondern mindestens bis Anfang 2027 abzuwarten, da weitere Änderungen noch möglich sind. Wir werden Sie über alle weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit informieren.
Touristische Vermietung oder Saisonvermietung: die neue 31-Tage-Vermutung.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Abgrenzung zwischen touristischer Beherbergung und echten Saison- bzw. vorübergehenden Mietverhältnissen.
Nach der neuen Regelung wird — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — eine touristische Vermietung vermutet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- die Immobilie wird über einen touristischen Vertriebskanal beworben oder vermarktet, beispielsweise über Buchungsplattformen, Reisebüros, Reservierungsdienste oder vergleichbare Online-Vermittler; oder
- Wohnraum wird für einen zusammenhängenden Zeitraum von 31 Tagen oder weniger ein- oder mehrmals innerhalb desselben Jahres zur Verfügung gestellt.
Diese Änderung ist besonders wichtig für Eigentümer, die kurzfristige Unterkünfte aus Gründen anbieten, die nicht touristischer Natur sind.
So kann beispielsweise eine Person eine Wohnung für drei Wochen mieten, weil sie vorübergehend auf der Insel arbeitet, sich einer medizinischen Behandlung unterzieht, studiert oder aus einem anderen tatsächlichen vorübergehenden Grund dort wohnt. Die kurze Dauer des Aufenthalts bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich um eine touristische Vermietung handelt. Der Eigentümer muss jedoch nun in der Lage sein, den nicht-touristischen Zweck nachzuweisen.
Die neue Regelung legt diese Verantwortung ausdrücklich dem Vermieter auf. Bei Mietverhältnissen von 31 Tagen oder weniger muss der Vermieter vom Mieter Informationen über den Grund für den vorübergehenden Unterkunftsbedarf und dessen Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufenthaltsdauer einholen. Dieser Grund muss ausdrücklich im Mietvertrag angegeben werden.
Mit anderen Worten: Es reicht nicht unbedingt aus, einen Vertrag lediglich als „Saisonmietvertrag“ zu bezeichnen. Der tatsächliche Grund für die vorübergehende Nutzung muss konkret angegeben und dokumentiert werden.
Dies ist besonders relevant, da die geänderten touristischen Vorschriften auch Verstöße im Zusammenhang mit kurzfristigen Mietverträgen vorsehen, wenn der erforderliche Grund für den vorübergehenden Aufenthalt nicht ordnungsgemäß erfragt oder dokumentiert wurde.
Was geschieht mit einer bestehenden VV nach dem Tod des Eigentümers?
Die Gesetzesänderung führt außerdem eine wichtige Ausnahme für Erbfälle ein.
Grundsätzlich endet der Status einer konsolidierten touristischen Nutzung, wenn das Eigentum an der Immobilie übertragen wird. Wird die Immobilie jedoch im Wege der Erbschaft übertragen und war die verstorbene Person sowohl Eigentümer der Immobilie als auch Inhaber der Anmeldung zur Aufnahme der Ferienvermietung („Declaración responsable de inicio de actividad“), kann der neue Eigentümer dem zuständigen Inselrat (Cabildo) den Wechsel des Inhabers mitteilen.
Der Erbe kann die Ferienvermietung anschließend für einen Höchstzeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erbschaft fortsetzen. Spätere Übertragungen mortis causa führen weder zu einem Neubeginn noch zu einer Verlängerung dieser Zehnjahresfrist.
Diese Ausnahme gilt daher ausdrücklich für Übertragungen im Erbfall und ist nicht mit dem Verkauf einer Immobilie gleichzusetzen, für den dieselbe Regelung nicht gilt.
Gelegentliche touristische Vermietung: bis zu 15 Tage pro Jahr.
Eine weitere Neuerung besteht in der Möglichkeit einer gelegentlichen touristischen Nutzung von Wohnimmobilien für maximal 15 Tage pro Jahr unter bestimmten Voraussetzungen.
Die entsprechenden Planungsinstrumente können eine solche vorübergehende touristische Nutzung zulassen, wenn ein außergewöhnlicher Anstieg der Nachfrage beispielsweise im Zusammenhang steht mit:
- offiziell als touristisch bedeutsam anerkannten Festen;
- Veranstaltungen oder Aktivitäten von allgemeinem Interesse;
- kulturellen, gesellschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen; oder
- Wettbewerben oder sonstigen Ereignissen von besonderer Bedeutung.
In diesen Fällen gilt die gelegentliche touristische Nutzung nicht als klassifizierte Tätigkeit, und die Immobilie kann ihre Einstufung als Wohnnutzung beibehalten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Immobilie ohne weitere Formalitäten für 15 Tage an Touristen vermietet werden kann.
Vor Beginn der Tätigkeit muss der Eigentümer oder Betreiber die entsprechende „Declaración responsable de inicio de actividad“ einreichen. Darin sind unter anderem die Zeiträume anzugeben, in denen die Immobilie touristisch vermarktet wird — insgesamt höchstens 15 Tage — sowie das konkrete Fest, die Aktivität oder die Veranstaltung, die diese vorübergehende touristische Nutzung rechtfertigt.
Was sollten Eigentümer von Ferienvermietungen jetzt tun?
Die durch das Gesetz 7/2026 eingeführten Änderungen schaffen in einigen Bereichen mehr Klarheit, führen jedoch auch neue Verpflichtungen und gesetzliche Vermutungen ein, die Eigentümer ernst nehmen sollten.
Besonders möchten wir auf die neue Frist bis zum 31. Juli 2027 für die vorherige Mitteilung über klassifizierte Tätigkeiten hinweisen.
Lajares Law Offices verfolgt alle Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin aufmerksam und wird Sie über relevante Änderungen auf dem Laufenden halten.
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Jede Immobilie und jeder Einzelfall sollten gesondert geprüft werden.


