Das Gesetz 6/2025 zur nachhaltigen Regelung der touristischen Nutzung von Wohnraum definiert Zweitwohnungen und unterscheidet sie von Hauptwohnsitzen, unterwirft sie jedoch anschließend demselben restriktiven Regime. Diese Unterscheidung entspricht der gesellschaftlichen Realität und führt daher zu einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung in Bezug auf Garantien, Besteuerung, Statistik und Rechtsprechung. Können sie im Hinblick auf die Ferienvermietung unterschiedlich behandelt werden, oder ist es rechtlich möglich, sie genauso zu behandeln wie einen Hauptwohnsitz?










